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Sozialleistungen

Eine Lungenfibrose-Diagnose verändert nicht nur den Alltag – sie hat auch finanzielle und rechtliche Konsequenzen. Viele Betroffene wissen nicht, welche Unterstützung ihnen zusteht. Dabei gibt es eine Reihe von Sozialleistungen, die gezielt helfen können: vom Schwerbehinderten-Ausweis mit seinen praktischen Vergünstigungen über Krankengeld und Erwerbsminderungsrente bis hin zu Leistungen für Rehabilitation und Pflege. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Ansprüche – denn nur wer seine Rechte kennt, kann sie auch nutzen.

Schwerbehindertenausweis

Nach der Diagnose einer Lungenfibrose besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehinderten-Ausweis zu beantragen. Die ortsansässigen Versorgungsämter geben die dafür notwendigen Antragsformulare aus, die mit den ärztlichen Untersuchungsberichten einzureichen sind.  Im Anschluss an eine vertrauensärztliche Untersuchung, zu der das Versorgungsamt einlädt, erhält man den Bescheid über einen möglichen Schwerbehinderungsgrad. Sprechen Sie auch mit Ihrem Arzt darüber, der in der Regel dem Versorgungsamt Auskunft geben muss. 

Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches sind Menschen, deren Gesundheitsstörung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 bewertet wird. Ab diesem Grad der Behinderung erhalten Betroffene einen Schwerbehindertenausweis. Die Vorteile reichen von der Vergünstigung für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln über ermäßigte Kfz-Steuer bis hin zu Pauschalbeträgen bei der Einkommenssteuer. Falls Sie begleitet werden müssen, wird das auch auf dem Ausweis eingetragen („B“). 

GdB-Tabelle (Grad der Behinderung)

Auszug & Vereinfacht nach VersMedV
GdB in % Lungenfunktion Klinische Entsprechung / Symptomatik bei Lungenfibrose
0-20 FVC oder DLCO ≥ 70% Keine oder geringe Einschränkungen. Meist keine oder nur leichte Atemnot bei starker Belastung.
40-50 FVC oder DLCO 60 - <70% Mittelgradige Einschränkungen. Deutliche Atemnot bei mittlerer Belastung (z.B. zügiges Gehen, Treppensteigen > 1 Stockwerk). Möglicherweise reduzierte Gehstrecke.
50 FVC oder DLCO 50 - <60% Schwere Einschränkungen. Atemnot bereits bei leichter Belastung (z.B. Treppensteigen 1 Stockwerk, Gehen auf ebener Strecke nach ca. 500-1000m).
60-70 FVC oder DLCO 40 - <50% Schwere bis schwerste Einschränkungen. Atemnot bei geringster Belastung (z.B. Anziehen, Duschen, Gehen im Haus). Oft besteht bereits eine Sauerstoffpflicht unter Belastung oder in Ruhe.
80-100 FVC oder DLCO < 40% Schwerste Einschränkungen. Atemnot in Ruhe oder bei minimalster Anstrengung. In der Regel dauerhafte Sauerstoffpflicht (LTOT). Häufig bestehen Komplikationen wie eine pulmonale Hypertonie oder ein Rechtsherzversagen (Cor pulmonale).

Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim


 Sozialverband VdK

Gebührenfreistellung für Lungenkranke?

Viele Lungenkrankheiten wie Lungenfibrose sind chronisch, das heißt sie unterliegen einer Dauerbehandlung. Patienten, die an chronischen Krankheiten leiden, zahlen weniger Rezeptgebühr oder Tagespauschale, die in Kliniken erhoben wird. Liegt die Zuzahlung eines chronisch Kranken höher als ein Prozent seiner jährlichen Bruttoeinnahmen, kann er sich für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreien lassen. Patienten ab einem bestimmten Alter müssen sich allerdings therapiegerecht verhalten und die Vorsorgeuntersuchungen wahrnehmen, um in den Genuss dieser Vergünstigung zu kommen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Wer bezahlt eine Rehabilitation (Reha)?

Eine Rehabilitation bei Krankheiten der Atmungsorgane ist notwendig, wenn trotz ärztlicher Behandlung Krankheitsfolgen bleiben, die ein normales berufliches oder privates Leben behindern. Die Kostenträger (gesetzliche Krankenversicherung bzw. Renten- oder Unfallversicherung) übernehmen die Kosten der Rehabilitation unter anderem für COPD (chronische Bronchitis, Emphysem), Asthma bronchiale, cystische Fibrose (Mukoviszidose), Lungenfibrose, Sarkoidose oder Farmerlunge, pulmonale Hypertonie (Lungenhochdruck) sowie für Nachbehandlung bei Lungentumoren und Lungenentzündung.

Ist die Erwerbsfähigkeit durch die Erkrankung gefährdet, übernimmt die Rentenversicherung die Reha-Kosten von Berufstätigen. Nicht-Berufstätige, z.B. Rentner oder Hausfrauen, bekommen die Kosten für die Reha von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung erstattet. Sollte eine Berufskrankheit (z.B. Silikose, Asbestose, Farmerlunge, Bäckerasthma) Grund für eine Reha-Maßnahme sein, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. Wer privat versichert ist, muss sich individuell nach den Vertragsbedingungen der Versicherung erkundigen.
Erwachsene Patienten müssen in der Regel 10 Euro pro Tag zuzahlen, allerdings höchstens 42 Tage pro Kalenderjahr.

Um im Dschungel der Kostenträger den richtigen Weg zur Rehabilitation zu finden und trotz Erkrankung die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ebnen, sind in Städten und Kreisen so genannte Reha-Servicestellen eingerichtet worden. Diese informieren umfassend rund um das Thema Rehabilitation.

Wer berät mich zu unterstützenden Leistungen und Pflege?

Die gesetzlichen Krankenkassen sind der richtige Ansprechpartner, wenn es um die Kostenübernahme für medizinische und weitere unterstützende Leistungen (z.B. Rehabilitationssport, Fahrkosten, Haushaltshilfe, Pflegehilfsmittel) im Zusammenhang mit einer Lungenerkrankung geht. 

Auch Fragen zur finanziellen Unterstützung durch die gesetzlichen Pflegeversicherungen beantwortet Ihre gesetzliche Krankenversicherung in der Geschäftsstelle vor Ort oder im Internet unter dem Namen der Versicherung.

Wann habe ich Anspruch auf Krankengeld?

Versicherte Patienten haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld ist stets niedriger als das Nettoeinkommen und wird individuell berechnet.

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht zu Beginn einer Behandlung in Krankenhaus oder Reha-Einrichtung oder am Tag, nachdem der Arzt die Krankheit attestiert hat. 

Gezahlt wird es maximal 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von drei Jahren. 

Die Höhe des Krankengelds beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts (sogenanntes regelmäßiges Bruttoentgelt), maximal aber 90 Prozent des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.

Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung werden vom Krankengeld abgezogen. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. 

Krankengeld ist steuerfrei, wird aber bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). 

Umfassende Informationen zum Thema Krankengeld erhalten Sie bei der Geschäftsstelle Ihrer Krankenkasse vor Ort oder im Internet unter dem Namen der Versicherung.

Wann habe ich Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?

Wer seine Arbeit aufgrund einer Lungenerkrankung nicht bis zum Rentenalter ausüben kann, hat Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Diese wird allerdings nur gewährt, wenn sich die gesundheitlichen Einschränkungen nicht beseitigen lassen oder eine Umschulungsmaßnahme nicht greift. Wenn Sie nicht in der Lage sind, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, können Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht. Wer noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann, hat eventuell Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Diese summiert sich auf die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

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Alternativtext

Finanzielle Unterstützung

Der Lungeninformationsdienst informiert umfassend über finanzielle Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit chronischen Lungenerkrankungen.

Wegweiser zu Sozialleistungen

Die Deutsche Krebshilfe und die DKG umfassen in ihrem Ratgeber umfassend zu finanziellen Hilfen im Zusammenhang mit Erkrankungen.